Heizkostenverordnung
TKS_LWTDeltamess Wärmezähler entsprechend der Heizkostenverordnung 2009

Im Focus von Presse, Rundfunk und Fernsehen ist der Schadstoffausstoss der Verkehrsmittel, vor allem der CO2-Ausstoss der Pkw, täglich ein aktuelles Thema. Statistiken weisen allerdings nach, dass für Beheizung und Warmwassererwärmung in privaten und gewerblichen Bereichen die Summe des Schadstoffausstoßes weit höher liegt. Aus diesem Grund wurden schon ab 1977 unter dem Leitmotiv Wärmeschutz und der aufgrund des starken Preisanstiegs ins Bewusstsein gerückten Abhängigkeit von Öl- und Gaslieferungen notwendige Maßnahmen ergriffen.

Für die damit entstandene Wärmeschutzverordnung erfolgten dann Nachbesserungen in den Jahren 1984 und 1995 und die als Nachfolger neu gefassten Energieeinsparverordnungen (ENEV ) in den Jahren 2001 und 2009. Parallel zu allen diesen Maßnahmen wurde mit Erstfassung 1981 und Novellierungen in den Jahren 1984 und 1989 nun ab dem 1. Januar 2009 die vorerst letzte Fassung der Heizkostenverordnung verabschiedet.

Die Heizkostenverordnung ( HKVO ) ist die rechtliche Grundlage für die Verbrauchserfassung mit Messgeräten, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Grundlage zur Durchführung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.

Durch die in den letzten Jahren durchgeführten Isoliermaßnahmen für Gebäude hat sich der Heizwärmebedarf im Verhältnis zum Warmwasserbedarf, bedingt durch gestiegene Hygiene- und Komfortansprüche stark verändert. Eine genauere Abgrenzung der beiden Energieverbrauchsarten ist also zwingend erforderlich und das ist ab dem 1. Januar 2009 mit dem Einsatz von Wärmezählern vorgeschrieben.

Zielsetzung ist nach wie vor, über die verbrauchsabhängige Abrechnung den Nutzer zum sparsamen Energieverbrauch anzuhalten, sodass neben Umweltgesichtspunkten und stark motivierend, ein finanzieller Vorteil für ihn messbar ist. Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Pflicht zur Verbrauchserfassung zu verlangen. Andernfalls hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten, den auf ihn entfallenden Anteil um 15% zu kürzen. Dieses gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften untereinander. Mit der Novellierung der HKVO vom 1. Januar 2009 werden folgende Änderungen wirksam, die stärker als bisher Klimaschutz, energiepolitische Ziele, technischen Fortschritt und neue Rahmenbedingungen berücksichtigt.

1. Zeitnahe Ableseergebnisse liefern: hier ist bei Messgeräten die keine interne Speicherungsmöglichkeit oder Fernauslesemöglichkeit haben, eine 30 Tagesfrist einzuhalten.

2. Verteilerschlüssel dürfen aktualisiert werden: der bisherige 3 Jahreszeitraum entfällt. Sachgerechte Gründe als Vorraussetzung dafür, sind z.B. Einbau einer neuen Heizungsanlage, verbesserte Wärmedämmung, aber auch als unzweckmäßig erkannter Verteilerschlüssel.

3. Stärkung des Verbrauchsanteils: Verbrauchskosten dürfen von bisher 50% oder 60% bis auf 70% angehoben werden, wenn folgende Vorraussetzungen vorliegen: Öl- oder Gasheizung mit isolierten Verteilerleitungen. Dabei darf das Gebäude nicht der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 entsprechen.

4. Ausnahmeregelungen: gelten für Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 KWh je Quadratmeter und Jahr, Räume in Gebäuden, die überwiegend durch Wärme aus Rückgewinnung, Wärmepumpen , Solaranlagen oder aus Kraft/
Wärmekopplung versorgt werden

5. Umlagefähig auf die Nutzer sind folgende Kosten:
  • Verbrauchsanalysen, die den Umgang mit der Heizenergie dem Nutzer bewusst machen und zu Einsparungen führen.
  • Eichgebühren bzw. rechtlich gleichwertige Verfahren.
  • Kosten des Betriebes der Heizungsanlage, wie Brennstoffe und ihre Lieferung, Hilfsenergie, Überwachung, Bedienung, Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und Emissionsschutzmessungen
  • Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Kosten der Aufteilung und der Berechnung.
  • Kosten, die durch eine Wasseraufbereitungsanlage entstehen wie z. B. Betriebsstoffe, die Verwendung von Zwischenzählern
  • Ermittlungsverfahren zur Erfassung der Warmwasserkosten wurde geändert: Bis spätestens 31.12.2013 muss der Gesamt - Energieanteil für Warmwasser mit einem Wärmezähler erfasst werden. Messtechnisch einwandfrei ist diese Methode jedoch nur, wenn der Heizungsanteil ebenso mit einem weiteren Wärmezähler erfasst wird. Dieser Zähler kann als Messung die Teilmenge Heizung oder Gesamtmenge des vom Kessel erzeugten Heizwassers erfassen. ( Vorerfassung der Nutzergruppen ) Dabei gehören die Wärmezähler zur messtechnischen Ausstattung, die Installationskosten jedoch nicht, sind also nicht umlagefähig! Es gilt außerdem die Zumutbarkeitsklausel: wenn der Einbau der Wärmezähler mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und diese nicht durch Einsparungen, die innerhalb der nächsten 10 Jahre erzielt werden, erwirtschaftet werden können. Da ein solcher Nachweis schwierig sein kann, empfiehlt es sich, dass vorher Einvernehmen zwischen Nutzern und Gebäudeeigentümer erzielt wird, in dem die Kosten vorher offengelegt werden. Wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung widerspricht ist die Maßnahme unzulässig. Alternativ kann ein anerkanntes rechnerisches Verfahren hilfsweise angewendet werden. Warmwasserkostenverteiler – eingebaut bis ca. 1980 müssen bis 31.12.2013 durch
  • geeichte Warmwasserzähler ersetzt werden.
Die Zirkulationspumpen für den Primärkreislauf der Warmwasserspeicher sind für geringe Förderhöhen ausgelegt. Für den Wärmezähler, der nachträglich eingebaut wird, ist daher der Druckverlust zu beachten. Man entscheidet sich also bei der Auswahl des Volumenmessteils für die nächsthöhere Nennweite.

Für diesen Einsatz besonders gut geeignet ist die Deltamess Produktpalette der Kompakt- und Splitwärmezähler, sowie die Baureihe der Ultraschall Wärmezähler.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Deltamess DWWF GmbH
Sebenter Weg 42
23758 Oldenburg
Tel.: 04361-51140
Fax: 04361-511488
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